Erbvertrag statt Testament

Steuererklärung zur Erbschaft

Was ein Testament ist, weiß fast jeder. Dagegen sind Erbverträge weit weniger bekannt. In manchen Fällen allerdings eignen sich Erbverträge besser, um den letzten Willen zu regeln. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Erbvertrag: Was ist anders?


Ein Testament ist eine jederzeit widerrufbare Willenserklärung, die eine bstimmte Form haben muss (siehe Artikel „Vererben nicht ohne Testament“) und im Todesfall in Kraft tritt. Ein Erbvertrag hingegen ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen und muss notariell beglaubigt werden. Durch seine Form ist ein Erbvertrag rechtlich bindender als ein Testament, das im Gegensatz zum Erbvertrag jederzeit geändert oder widerrufen werden kann.


Pflegeleistungen als Vertragsgegenstand


Mit einem Erbvertrag lassen sich zum Beispiel Pflegeleistungen im Alter vertraglich regeln. Ein Beispiel: Frau Kirchner legt zusammen mit ihrer Nachbarin Frau Rothe in einem Erbvertrag fest, dass die Nachbarin sie im Alter unterstützt und, sollte sie ein Pflegefall werden, auch pflegt. Im Erbvertrag wird genau festgehalten, welche Leistungen Frau Rothe erbringen muss, und, was sie dafür als Gegenleistung im Fall des Todes von Frau Kirchner als Erbe erhält. Ob Frau Rothe das gesamte Vermögen ihrer Nachbarin erbt oder nur einen Teil hängt davon ab, ob Frau Kirchner Kinder oder andere Angehörige hat, die einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes haben. Bedenken Sie aber: die im Erbvertrag getroffenen Regelungen sind für beide Seiten bindend und sollten daher nur nach reiflicher Überlegung vertraglich festgeschrieben werden. In jedem Fall sollten Sie sich vorher ausführlich beraten lassen.

Vererben an das Pflegeheim ist nicht erlaubt

Pflegeheime und angestellte Pflegekräfte können nicht erben. Das ist laut Heimgesetze (HeimG) verboten. Auch „Umwege“ wie die Vererbung an Familienmitglieder der Pflegekräfte sind nicht zulässig.

Erbvertrag für unverheiratete Paare

Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner etwas erbt, sie aber nicht verheiratet sind oder Ihre Partnerschaft keine eingetragene Partnerschaft ist, empfiehlt sich für Sie ein Erbvertrag. Um sicher zu gehen, dass der Partner in einem solchen Fall erbt, muss er ausdrücklich in einem Testament oder in einem Erbvertrag erwähnt werden. Passiert das nicht, bekommt er nichts vom Erbe, da er in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Verstorbenen stehen. Ohne Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge, d.h. es erben die gemeinsamen Kinder oder die verbleibenden nächsten Angehörigen.

Rechtsgültigkeit des Erbvertrages


Um einen rechtsgültigen Erbvertrag zu schließen, muss der Erblasser nachweisen, dass er uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Zum Notartermin müssen beide Vertragspartner persönlich erscheinen, um den Vertrag zu unterschreiben. Will man im Nachhinein etwas ändern oder den Erbvertrag aufheben, müssen wieder beide Parteien zustimmen – und es muss vom Notar ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden. Wer einen Erbvertrag mit seinem Partner abschließt, kann sich überlegen, eine Rücktrittsklausel in den Vertrag mit aufzunehmen. Der Erbvertrag wird vom Notar abgeschlossen und von ihm verwahrt – Sie erhalten dafür einen Hinterlegungsschein.