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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Niemand kann in die Zukunft blicken. Deshalb sollte man per Vorsorgevollmacht einen Vertrauten bestimmen, der bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit wichtige Entscheidungen trifft. Eine Betreuungsverfügung sichert die eigenen Interessen, falls man später zum Betreuungsfall wird.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht mit der Patientenverfügung » zu verwechseln. Während bei der Patientenverfügung lediglich spätere ärztliche Behandlungen beeinflusst werden können, ist die Vorsorgevollmacht weiter gefasst.
Sie greift, wenn die betroffene Person aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit selbst keine wichtigen Entscheidungen mehr in ihrem Leben übernehmen kann, zum Beispiel bei Bankgeschäften, Krankheit, Aufnahme ins Pflegeheim », aber auch in persönlichen Angelegenheiten.
Geht es um Gesundheitsfragen, darf der Bevollmächtigte ärztliche Maßnahmen befürworten oder ablehnen, wenn er dazu in der Vorsorgevollmacht ermächtigt wurde. Gleiches gilt für den Aufenthaltsort des Betroffenen: Auch hier muss der Person des Vertrauens das Recht eingeräumt worden sein, zum Beispiel über eine Heimunterbringung entscheiden zu können.
Notarielle Beglaubigung
Obwohl nicht grundsätzlich vorgeschrieben, sollte man die Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen. Grund: Bei der Aufnahme von Darlehen und anderen Bankangelegenheiten bzw. auch beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken verlangt der Gesetzgeber immer eine notarielle Beglaubigung.
Außerdem ist es wichtig, die Vorsorgevollmacht regelmäßig zu überprüfen und eventuell abzuändern, falls die Aussagen keine Gültigkeit mehr haben. Bleibt alles beim Alten, lässt man sich dies am besten durch Unterschrift eines Zeugen mit aktuellem Datum bestätigen.
Die Form der Vorsorgevollmacht richtet sich nach den individuellen Erfordernissen des Einzelnen.
Mehr Infos:
Formular für eine Vorsorgevollmacht »
Antrag auf Eintrag einer Vorsorgevollmacht »Konto- und Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht »
Broschüre Betreuungsrecht mit ausführlichen Infos zur Vorsorgevollmacht »
Betreuungsverfügung
Für Betroffene, die aufgrund einer psychischen Krankheit, eines Unfalls oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können und keine Vorsorgevollmacht haben, bestellt das Vormundschaftsgericht möglicherweise einen Betreuer.
Für diesen Fall kann mit einer Betreuungsverfügung, die im Voraus verfasst wird, vorgesorgt werden. Tritt der Betreuungsfall ein, prüft das Gericht die vorgeschlagene Person. Ist sie für die Betreuung geeignet, wird dem Wunsch entsprochen. Wenn nicht, sucht das Betreuungsgericht eine andere Person aus dem Umfeld des Betroffenen und weist ihr fest gelegte Aufgaben zu.
In der Betreuungsverfügung kann der Betreffende allerdings auch angeben, wer für die Betreuung gar nicht in Frage kommt, welche seiner Gewohnheiten und Wünsche im Betreuungsfall respektiert werden müssen und ob die Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfinden soll.
Form und Inhalt der Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst sein, ansonsten gibt es keine formalen Bestimmungen. Man kann sie auch mit einer Vorsorgevollmacht verknüpfen und zum Beispiel festlegen, dass der Bevollmächtigte auch zum Betreuer werden soll.
Folgende Bereiche werden mit der Betreuungsverfügung abgedeckt:
- Gesundheits-Checks, Eingriffe, ärztliche Heilbehandlungen
- Aufenthalt und Pflege
- Wohnungsangelegenheiten
- Heimvertrag
- Bankgeschäfte, Vermögensangelegenheiten
- Unterbringung in geschlossenen oder geschützten Einrichtungen
Mehr Infos:
Formular für eine Betreuungsverfügung »
Unterschied zur Vorsorgevollmacht
Bei der Betreuungsverfügung entscheidet das Betreuungsgericht über die Bestellung des gewünschten Betreuers – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die dem Bevollmächtigten sofort erlaubt, für den Betroffenen einzuspringen. Des Weiteren überwacht das Betreuungsgericht den Betreuer; der Bevollmächtigte hingegen wird nicht vom Gericht kontrolliert.
In bestimmten Situationen muss der Bevollmächtigte aber auch beim Betreuungsgericht um eine Genehmigung bitten, beispielsweise wenn der Erkrankte in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden muss oder Arzt und Bevollmächtigter sich nicht bei der Umsetzung des Patientenwillens einigen können.
Quelle: Caritas, Bundesjustizministerium
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