Verschenken statt Vererben

Schenken will gelernt sein. Das gilt für kleine Aufmerksamkeiten genauso wie für vorgezogenes Erbe. Denn wer viel zu geben hat, kann viel falsch machen. 

Wer Vermögen besitzt, muss sich früher oder später Gedanken machen, wie es unter den Angehörigen gerecht verteilt werden kann. „Lieber mit der warmen Hand geben, als mit der kalten“, heißt es treffend, ist es doch befriedigender sich mit den Beschenkten freuen zu können, zu sehen, wie sie sich mit der finanziellen Unterstützung eine Existenz errichten, ein Unternehmen aufbauen oder ein Haus kaufen.

Das Schenken bietet gegenüber dem Vererben auch finanzielle Vorteile: Eine vorzeitige Vermögensübergabe mindert den Wert des endgültigen Erbes, verringert die Steuerlast und verhindert so, dass das Finanzamt sich freizügig bedient. Kein Wunder also, dass Schenkungen ein immer beliebteres Mittel werden.

Schenkung: eigene Bedürfnisse klären

Bei aller Liebe: Wer plant, seine Nächsten großzügig zu bedenken, sollte zu allererst die eigenen Bedürfnisse abklären und darauf achten, dass er selbst versorgt ist. Was nützen steuerliche Vorteile, wenn die eigene Verarmung droht? Zu Beginn sollte daher ein Kassensturz stehen. Welche regelmäßigen Einnahmequellen gibt es, wo warten finanzielle Belastungen? Es ist alles andere als angenehm, wenige Zeit später den Erben auf der Tasche liegen zu müssen.

Manch einer hat vielleicht auch Bedenken, was die Erben mit dem Besitz anstellen könnten und will sich das Recht vorbehalten, ein Wörtchen mitreden zu können. Auch das lässt sich regeln: Wer Schenken an einige Bedingungen knüpft, behält die Zügel in der Hand und sichert sich ab.

Weiter im verschenkten Haus wohnen

Wer seine Immobilien an die Erben zu übertragen möchte, hat zwei Wege, sie selbst weiter nutzen zu können. In einem Übergabevertrag kann entweder ein lebenslanges Wohnrecht oder ein sogenannter „Nießbrauch“ vereinbart werden.

Beim Nießbrauch gehen Haus oder Wohnung zwar in den Besitz der Beschenkten über, den ehemaligen Eigentümern bleiben aber Nutzungsrechte vorbehalten. Sie können selbst in der Immobilie wohnen bleiben, sie aber auch vermieten und die Erträge daraus behalten. So ist ihnen eine zusätzliche Altersversorgung garantiert.

Die Alternative zum Nießbrauch ist ein lebenslanges Wohnrecht. Das bietet sich für all jene an, die nicht das gesamte Haus für sich benötigen oder sogar mit ihren Kindern teilen. Die Möglichkeit, an Dritte zu vermieten, kann dennoch vereinbart werden. So haben die Schenkenden etwas von ihrem Wohnrecht, auch wenn sie nicht mehr dort leben.

Schenken statt vererben: Regeln vereinbaren

Mit den Rechten kommen aber auch Pflichten. Jemand muss sich um die Instandhaltung der Immobilie kümmern, die Nebenkosten bezahlen und für etwaige Reparaturen aufkommen. Beim Nießbrauch müssen, wenn nicht anders vereinbart, jene, die dort wohnen, die laufenden Kosten übernehmen. Beim Wohnungsrecht gilt das nur für die genutzten Räume. Wer die Instandhaltung besorgt, ist vertraglich zu regeln.

Daher ist ein Übergabevertrag, in dem alle Eventualitäten geregelt werden, unumgänglich. So kann sichergestellt werden, dass das Haus nicht ohne Zustimmung der Schenker weiterverkauft wird, ihnen Vorkaufsrechte zustehen oder etwaige Schulden von den neuen Besitzern übernommen werden. Auch Gegenleistungen können vereinbart werden. Etwa in Form monatlicher Geldzahlungen oder indem die Beschenkten in einigen Jahren die Pflege ihrer Gönner übernehmen.

Gegen den Notfall absichern

Besonders empfehlenswert sind Klauseln, die einen vor dem Ernstfall bewahren. Ein Recht auf Rückübertragung kann im Falle, dass die neuen Besitzer Schulden nicht tilgen können, vor Pfändung oder Zwangsversteigerung schützen. Aber auch wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, ist diese Maßnahme hilfreich.

Im schlimmsten Fall, etwa wenn der Schenker akut betroffen ist, zu verarmen, hat er das Recht, die Schenkung zu widerrufen und das Vermögen zurückzufordern. Die sogenannten Rückforderungsrechte bestehen zehn Jahre lang und können auch aus anderen Gründen, wie etwa grober Undankbarkeit, eingefordert werden.